Mitte Mai hat das OLG Köln ein interessantes Urteil zum Thema Datenschutz gefällt. Viele Shopbetreiber nehmen gerne die Klausel “…XY behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.” in Ihrem AGB auf, um sich noch ein Hintertürchen für eine weitere Einnahmequelle, nämlich dem Adresshandel, offen zu halten. Hierzu hat Rechtsanwältin und Moderatoren-Kollegin Stephanie Boer-Nießing kürzlich eine Zusammenfassung geschrieben, die ich hier gerne noch einmal zitieren möchte:
nachdem in Datenschutzklauseln oder in AGB gelegentlich der – unzulässige – Hinweis erscheint, der Shopbetreiber behalte sich vor, ggfs. Daten an Dritte, insbesondere zum Zwecke der Werbung, weiterzugeben oder Eigenwerbung damit zu betreiben, sei nun auch auf das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 (6 U 26/08) verwiesen:
Nach der Entscheidung hat der Händler nachfolgende Klausel zu unterlassen: “…XY behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.”
Diese Form der Verwendung der Daten ist mit den Einwilligungen der Kunden und der unklaren Weitergabe nicht vereinbar mit dem Datenschutz.
Zur Vollständigkeit sei auch gesagt, daß das OLG Köln in dieser Entscheidung klargestellt hat, daß nach dortiger Ansicht AGB in Onlineshops, die den AGB von ebay widersprechen, durch Konkurrenten nicht abgemahnt werden können, da ein Wettbewerbsverstoß voraussetzen würde, daß gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden, die auch das Marktverhalten regeln, worunter die plattforminternen AGB von ebay nicht zu rechnen sind.
Stephanie Boer-Nießing (www.boer-niessing.de) ist Rechtsanwältin und hat sich u.a. auf Wettbewerbs- und Internetrecht spezialisiert. Sie ist auch eine sehr engagierte Moderatorin in der XING-Gruppe “Online-Shops”.