Nachdem das Landgericht Halle die vom Bundesjustiz-Ministerium herausgegebene Muster-Widerrufsbelehrung mit Urteil vom 13. Mai 2005 als unwirksam erklärt hat, kommt nun endlich eine (hoffentlich) fehlerfreie Widerrufsbelehrung heraus. Die korrigierte Belehrung tritt nun zum 1. April 2008 in Kraft treten und berücksichtigt auch die Kritik von Trusted Shops zum Diskussionsentwurf vom Oktober 2007. Somit wird die neue Widerrufsbelehrung auf die geplanten Anhänge verzichten, so dass die Belehrung deutlich kürzer wird.
Abmahnung trotz Muster-Widerrufsbelehrung
Die alte Muster-Widerrufsbelehrung stand in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam gehalten hat. Diverse andere Gerichte haben diese Einschätzung teilweise geteilt. Das LG Halle hielt die Musterwiderrufserlärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB nicht beachtete. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren seien, so z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist. Auch die geforderte Textform sei ein Problem.
Endlich Abmahnfrei?
Mit der neuen Muster-Widerrufsbelehrung werden Shopbetreiber zumindest eine Zeit lang sicherer vor Abmahnungen sein. Skurilerweise konnten bisher gerade die Shopbetreiber, die sich an die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Widerrufsbelehrung gehalten haben, abgemahnt werden – und das geschah natürlich auch nicht selten. Anstatt darauf sofort zu reagieren, hat das Bundesjustizministerium aber zunächst einmal die Sache aus gesessen. Noch nicht einmal die alte Muster-Widerrufsbelehung wurde aus dem Netz genommen oder zumindest als Fehlerhaft gekennzeichnet.
Im Oktober kam dann endlich ein neuer Entwurf heraus – der allerdings fern der Realität war und so nicht eingesetzt werden konnte. Allein die Anhänge (ca. 4 DIN-A4-Seiten!!) machten die Widerrufsbelehrung zu einem Unikum, was weder händler- noch kundenfreundlich war. Zudem war der Text so kompliziert, dass Nicht-Juristen damit absolut überfordert waren. Trusted Shops und die DIHK haben daher eine gemeinsame Stellungnahme an das Bundesjustizministerium geschickt, in der sie unter anderem diesen Umstand bemängelten. In der Stellungnahme hieß es u.A.:
Die Unterzeichner sind sich auch darüber einig, dass die Texte des Bundesjustizministeriums weiterhin von Gerichten angreifbar sind. Dies liegt auch daran, dass sie zu lang und kompliziert formuliert sind, da dies zum einen zur Fehleranfälligkeit in der Anwendung durch die Unternehmen führt, zum anderen zu Spannungen mit dem Transparenzprinzip. Gerade vor diesem Hintergrund ist auf die Anlagen zu verzichten, da sonst das Problem der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eher noch verschärft wird, weil solche Unternehmer abgemahnt würden, die in der Widerrufsbelehrung nicht sämtliche Voraussetzungen für den Fristbeginn nennen, sondern pauschaliert informieren.
Erfreulicherweise ist das Bundesjustizministerium der Kritik nachgekommen und hat die Muster-Widerrufsbelehrung stark vereinfacht. Bleibt zuhoffen, dass die findigen Abmahn-Anwälte die vereinfachte Form der neuen Belehrung nicht dazu nutzen, Lücken im Text zu finden und eine neue Abmahnwelle beginnen.
Gelesen im Shopbetreiber-Blog
Ähnliche Artikel: Wie setze ich die neue Muster-Widerrufsbelehrung richtig ein und was muss ich beachten?
Pingback: Neue Muster-Widerrufsbelehrung: was muss ich beachten? » Beitrag » Kreativ-Projekt-Blog
17. Mai 2010 um 18:54 Uhr
Gute Anmerkungen und Hilfen zur neuen Widerrufsbelehrung habe ich auch hier gefunden: http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/neue-widerrufsbelehrung-2010.html