Das im Februar des Jahres in Kraft getretene “Gesetz zur Änderung telekommunikationstechnischer Vorschriften” (TKGÄndG) regelt ab 1. September die Preisangaben bei Sonderrufnummer wie 0180 oder 0900 usw. Bei Diensten der Rufnummergasse 0180, 0900, 0137 oder Auskunfts- und Mobilfunk- Kurzwahldiensten muss also zukünftig auf den für den Teilnehmer geltenden Preis hingewiesen werden. Für eine 0180er Rufnummer kann das z.B. so aussehen:
*0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer
Das Gesetz betrifft übrigens neben der Internetseite, dem E-Mailverkehr z.B. auch Print- oder Geschäftsunterlagen.
Einige Auszüge aus der Gesetzesänderung
Preisangabe (§ 66a)
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-
Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. [...]
Preisansage (§ 66b)
Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. [...]
Voting- und Abstimmungsnummern
(0137er-Nummern)
Auch die für Voting und Abstimmungen genutzten Nummern sind von der Gesetzesänderung betroffen. Bei den 0137-Nummern (Radio- und Fernsehvotings) muss zukünftig eine Tarifansage während des Dienstes erfolgen. Diese Ansage kann vor oder nach Beendigung des Dienstes erfolgen. Die Ansage selbst muß für den Anrufer nicht kostenlos sein. Ein Hinweis bezüglich der Kosten für Anrufe aus dem Mobilnetz muß hier nicht erfolgen. Hier hat der Gesetzgeber wohl keine rechte Lust mehr gehabt
Was heißt das nun für mich konkret?
Sollten auf der eigenen Webseite (Mail, Geschäftsunterlagen etc.) kostenpflichtige Sonderrufnummern eingesetzt werden, muss ab 1. September der Hinweis
*0,xx EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer
in unmittelbarer Nähe zur Rufnummer stehen. Wenn man aus der Vergangenheit lernen möchte, sollte man sich überlegen, ob man diesen Hinweis irgendwo “global” in der Verzeichnisstruktur ablegt, damit spätere Änderungen zentral erfolgen kann. Eine so schwammige Ausdrucksweise wie “abweichende Preise …” werden m. E. sicherlich einige Richter später als nicht ausreichend erachten. In diesem Fall ist jeder Froh, wenn er in weißer Vorraussicht gearbeitet hat. Ich schreibe das, weil wir momentan für einen Kunden einen Webauftritt mit ca. 14000 Dokumenten auf die Gesetzesänderungen vorbereiten und wir froh wären, wenn es da etwas einheitlicher aussehen würde.
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